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Betriebsrat Beratung

Beratung des Betriebsrats – persönlich, pragmatisch, bundesweit

Ein Betriebsrat trägt viel Verantwortung – insbesondere für die Belegschaft, für faire Arbeitsbedingungen und für die konstruktive Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber. Das ist eine anspruchsvolle Aufgabe, die rechtliches Wissen, sicheres Auftreten und manchmal auch den Mut voraussetzt, unbequeme Positionen zu vertreten.

Ich unterstütze Betriebsräte dabei, diese Aufgabe souverän wahrzunehmen. Denn wer seine Rechte kennt, kann sie auch nutzen – und wer seine Grenzen kennt, handelt sicher. Ob Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, Beteiligung bei Betriebsänderungen, Abschluss von Betriebsvereinbarungen oder der Umgang mit Konfliktsituationen: Ich berate Sie praxisnah und auf Augenhöhe.

bundesweit
Video · Telefon · E-Mail
selbst BR
Innensicht im Gremium
Eigene BR-Erfahrung

Meine Erfahrung ist
ihr Vorteil

Meine Beratung richtet sich an Betriebsräte, die mehr wollen als juristische Absicherung im Einzelfall – nämlich ein solides Fundament für ihre tägliche Arbeit und rechtsicherere, aber auch pragmatische Lösungen. Das bedeutet: klare Antworten auf konkrete Fragen, Unterstützung bei schwierigen Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und – wenn nötig – konsequente Vertretung vor dem Arbeitsgericht. Kurz: Ich helfe Ihnen dabei, Ihren Job gut zu machen und die kollektiven Interessen der Belegschaft zu verhandeln und durchzusetzen.

Wenn Sie als Betriebsrat anwaltliche Beratung suchen, kommt es weniger auf reines rechtliches Wissen an – das setzen Sie zu Recht voraus. Entscheidend ist, mit wem Sie zusammenarbeiten: Versteht der Anwalt, wie ein Gremium tickt? Kennt er die Argumente, die der Arbeitgeber auf den Tisch legen wird? Wie gestaltet sich eine konstruktive Zusammenarbeit?

Ich bin Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und mein Name ist Claus Dettki, und meine Antwort auf obige Fragen hat einen sehr persönlichen Hintergrund: Ich war selbst gewählter Betriebsrat. In meiner Zeit im Fachverlag habe ich selbst operative Betriebsratsarbeit gemacht – konstruktiv, sachlich und in enger, oft direkter Abstimmung mit dem Arbeitgeber. Diese Perspektive prägt bis heute, wie ich Betriebsräte berate. Bundesweit, meist virtuell, telefonisch oder per E-Mail – und wenn es nötig ist, persönlich vor Ort.

Warum

Warum meine Erfahrungen den Unterschied machen

Ich kenne den Spagat aus eigener Anschauung. Die Betriebsratsarbeit im Gremium nebenher, Sitzungen mit unterschiedlichen Meinungen in der Belegschaft, die Frage, was sich realistisch durchsetzen lässt – und wie man dabei nicht den Draht zur Geschäftsführung verliert. Im Verlag habe ich erlebt, dass eine gut vorbereitete und sachliche Argumentation mehr bewegt als der reine Konflikt um des Konflikts willen.

Das ist auch heute mein Stil: Ich streite mich nicht, weil Streit zu meinem Berufsbild gehört. Ich suche Lösungen, die für Ihr Gremium gerecht und für den Betrieb wirtschaftlich tragfähig sind. Wenn es hart auf hart kommt, bin ich da – aber die meisten Mandate für Betriebsräte enden nicht vor dem Arbeitsgericht, sondern in einer guten Betriebsvereinbarung, Regelungsabrede oder zur Not auch einer Lösung in der Einigungsstelle. Das ist mein Anspruch für ein handlungsfähiges, belastbares und konstruktives Gremium.

Ich verstehe beide Seiten

Beide Seiten des Tisches

Den Hauptteil meiner anwaltlichen Mandatsarbeit mache ich für Arbeitgeber, auch im Betriebsverfassungsrecht. Das klingt zunächst widersprüchlich, ist aber genau der Grund, warum auch Betriebsräte mich beauftragen: Ich weiß, mit welchen Argumenten die andere Seite arbeitet, welche Stellen einer Betriebsvereinbarung der Geschäftsführung wirklich wichtig sind und an welchen Punkten Spielraum entsteht.

Ich verstehe betriebswirtschaftliche Zusammenhänge – aus meiner Verlagszeit, in der ich auch kaufmännische Verantwortung getragen habe. Ich kann mit Geschäftsführungen und Personalabteilungen so kommunizieren, dass aus einer Konfliktlage eine Verhandlung wird. Und ich kenne die typischen betrieblichen Notwendigkeiten, an denen sich Forderungen des Betriebsrats reiben: z.B. Liquidität, Personalplanung, Restrukturierungslogik, Unternehmensgröße und Marktdruck.

Das macht Sie als Gremium nicht weicher, sondern verhandlungsfähiger – anwaltliche Expertise, die im Alltag eines Betriebsrats zählt.

Themenübersicht

Themen, in denen ich
Betriebsräte berate

Mitbestimmung nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 87 BetrVG ist Ihr stärkster Hebel in Fragen der Mitbestimmung – und wird im Alltag häufig unterschätzt. Auch eine neue Software mit Auswertungsfunktionen, eine geänderte Pausenregelung oder eine neue Dienstplan-App ist mitbestimmungspflichtig. Als Anwalt prüfe ich für Sie, ob und inwieweit der Mitbestimmungstatbestand greift, und unterstütze bei der Durchsetzung des Mitbestimmungsrechts – außergerichtlich, in der Erörterung mit dem Arbeitgeber oder über die Einigungsstelle.

Gerade bei IT- und KI-Themen lohnt sich der Blick: Ich bin technisch versiert, kenne mich mit IT-Systemen und KI-Tools nicht nur juristisch, sondern auch in der Anwendung aus. Das hilft, wenn der Arbeitgeber Ihnen technische Argumente vorlegt, die so nicht stimmen oder zumindest überprüft werden müssen.

So haben Sie z.B. beim Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, psychische Belastungen, Bildschirmarbeitsplätze, Schichtmodelle und ihre gesundheitliche Wirkung: Hier ist die Mitbestimmung in der Praxis oft lückenhaft umgesetzt. Ich helfe Ihnen, den Gesundheitsschutz im Betrieb mit klar formulierten Betriebsvereinbarungen abzusichern und die Beteiligten – z.B. Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt, ASA-Sitzung – so einzubinden, dass die Mitbestimmung im Bereich des Gesundheitsschutzes nicht ins Leere läuft.

Betriebsvereinbarungen verhandeln und gestalten

Eine wirksame Betriebsvereinbarung wirkt unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Sie regeln u.a. die Lage Arbeitszeit, mobiles Arbeiten, Datenschutz, betriebliche Altersversorgung, IT-Nutzung oder Vergütungssysteme für den gesamten Betrieb und die gesamte Belegschaft. Ich formuliere, prüfe Arbeitgebervorschläge und mache typische Schwachstellen sichtbar: z.B. Überschreitung der Regelungsmacht der Betriebsparteien, zu weite Öffnungsklauseln, unklare oder auslegungsbedürftige Regelungen.

Häufig empfiehlt sich vorab eine kurze Erstberatung, in der wir die wichtigsten Eckpunkte sortieren – und prüfen z.B., ob die geplante betriebliche Regelung wirklich in eine Betriebsvereinbarung gehört und wie diese zu gestalten wäre.

Personelle Maßnahmen und Kündigungsanhörung im Rahmen des § 102 BetrVG

Bei personellen Einzelmaßnahmen – Einstellung, Versetzung, Eingruppierung, Umgruppierung und vor allem bei Kündigungen – ist der Betriebsrat anzuhören. § 102 BetrVG ist eine der häufigsten Fehlerquellen auf Arbeitgeberseite. Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Ich helfe Ihnen, die Anhörung sauber zu prüfen, Widerspruchsgründe nach § 102 Abs. 3 BetrVG wirksam geltend zu machen und Ihre Stellungnahme rechtssicher zu formulieren.

Auch bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG und einer ggf. möglichen Zustimmungsverweigerung nach Abs. 2 sowie bei personellen Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG und der Personalplanung im Rahmen des § 92 BetrVG begleite ich Sie – einschließlich der Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht.

§ 90 BetrVG – bauliche Planungen und Arbeitsabläufe

Bei der Planung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen hat der Betriebsrat Unterrichtungs- und Beratungsrechte (§ 90 BetrVG). Diese Norm wird im Tagesgeschäft regelmäßig übersehen – obwohl sie häufig der Hebel ist, mit dem Sie schon im Frühstadium einer Veränderung am Tisch sitzen. Ich helfe Ihnen, diese Beratung rechtzeitig einzufordern und mit der erforderlichen Tiefe zu führen.

§ 80 BetrVG – allgemeine Aufgaben und Sachverständige

§ 80 BetrVG fasst Ihre allgemeinen Aufgaben zusammen: z.B. Überwachung der Einhaltung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, Förderung der Beschäftigung, Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Praktisch besonders wichtig: Nach § 80 Abs. 3 BetrVG dürfen Sie mit Zustimmung des Arbeitgebers Sachverständige hinzuziehen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung Ihrer Aufgaben erforderlich ist – etwa für komplexe rechtliche, technische oder betriebswirtschaftliche Fragen.

Betriebsänderung und Sozialplan (§§ 111, 112 BetrVG)

Wenn eine Betriebsänderung im Raum steht – Schließung, Verlagerung, erheblicher Personalabbau, grundlegende Umstellung nach § 111 BetrVG – wird es ernst. Hier verhandle ich mit Ihnen Interessenausgleich und Sozialplan: u.a. Abfindungsformel, Härtefallregelungen, Übergangsregelungen, Outplacement. Aus der täglichen Praxis weiß ich, welche Formeln in welcher wirtschaftlichen Lage durchsetzbar sind – und welche Klauseln später zum Streitfall werden.

Häufig sind mehrere Betriebsänderungen miteinander verknüpft – die saubere Trennung ist Voraussetzung für eine belastbare Verhandlung. Ich strukturiere die Themen so, dass Ihr Gremium in jeder Besprechung mit dem Arbeitgeber argumentationsstark auftritt.

Einigungsstelle (§ 76 BetrVG)

Kommen Sie mit dem Arbeitgeber trotz vorheriger Verhandlung nicht zusammen, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen (§ 76 BetrVG). Das Verfahren ist für den Arbeitgeber teuer und die Vorbereitung ist auch für den Betriebsrat anspruchsvoll: Anträge, Argumentation, die Auswahl der Beisitzer und des Vorsitzenden, Verhandlungsstrategien. Ich begleite Sie als Anwalt von der Antragstellung bis zum Spruch – inklusive der Frage, wann ein Vergleich am Verhandlungstisch wohl klüger ist als der Gang in die Einigungsstelle.

Wirtschaftsausschuss (§ 106 BetrVG)

Ab 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (§ 106 BetrVG). Streit gibt es regelmäßig über den Umfang der Information – was muss der Arbeitgeber liefern, wie rechtzeitig, in welcher Tiefe? Ich helfe, die Auskunftsrechte des Wirtschaftsausschusses durchzusetzen, meist außergerichtlich, im Streitfall aber auch vor dem Arbeitsgericht.

Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Die JAV ist die Interessenvertretung der jugendlichen Arbeitnehmer und der Auszubildenden im Betrieb (§ 60 ff. BetrVG). Sie steht eng neben dem Betriebsrat und hat eigene Beteiligungsrechte. Ich berate sowohl Betriebsräte zur Zusammenarbeit mit der JAV als auch JAV-Gremien direkt – bei der Wahl, in der laufenden Arbeit und bei der Durchsetzung ihrer Beteiligungsrechte.

Besonderer Kündigungsschutz für BR-Mitglieder

Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen genießen den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG vor ordentlichen Kündigungen. Außerdem gilt nicht das Anhörungsrecht (§ 102 BetrVG), sondern das Zustimmungserfordernis des § 103 BetrVG – auch bei außerordentlichen Kündigungen. Wenn der Arbeitgeber dennoch versucht, einem Betriebsratsmitglied zu kündigen und einen Antrag auf Zustimmung stellt, berate ich Sie selbstverständlich auch kurzfristig hierzu.

Betriebsratswahl und Wahlanfechtung

Die Betriebsratswahl ist formal anspruchsvoll. Bei Wahlanfechtungen oder bei der Vorbereitung der nächsten Wahl unterstütze ich Wahlvorstand und Gremium – mit Mustern, Fristenüberwachung und der Klärung kritischer Punkte.

§ 40 BetrVG

Kostenübernahme durch den Arbeitgeber (§ 40 BetrVG)

Die Kosten meiner anwaltlichen Beratung trägt nach § 40 BetrVG grundsätzlich der Arbeitgeber, sofern die Beratung erforderlich ist. Der Gesetzeswortlaut spricht von den "durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten" und der "Kostenübernahme" durch den Arbeitgeber – bei Mitbestimmungsfragen mit komplexen rechtlichen Bezügen, Betriebsänderung, Sozialplan, Einigungsstelle, Wahlanfechtung oder besonderem Kündigungsschutz ist die Erforderlichkeit praktisch immer gegeben, dem Arbeitgeber auf Verlangen aber auch vorab darzulegen. Auch das Einholen anwaltlicher Expertise zu einer einzelnen, schwierigen rechtlichen Angelegenheit gehört zu den erforderlichen Kosten.

Der Ablauf ist immer derselbe: Sie fassen einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss, in dem Beratungsbedarf, Anlass und voraussichtlicher Aufwand dokumentiert sind. Diesen Beschluss legen Sie dem Arbeitgeber zur Information vor – die Zustimmung des Arbeitgebers ist für die Mandatierung nicht zwigend erforderlich, wohl aber die Erforderlichkeit der Maßnahme. Ich liefere Ihnen die Beschlussvorlage und eine Kostenschätzung mit, die wir mit Ihrem Arbeitgeber klären können.

Streitet der Arbeitgeber die Erforderlichkeit oder die Höhe der Kosten an, begleite ich auch das Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht. In den allermeisten Fällen lässt sich die Kostenübernahme jedoch im Vorfeld klären – gerade bei den klassischen Anlässen meiner Beratung.

Branchen

Branchen, die ich besonders
gut kenne

Mandate aus diesen Branchen begleite ich regelmäßig und kenne die jeweiligen Eigenheiten:

  • Pflege – Dienstplan-Mitbestimmung, Personalbemessung, Arbeitszeitkonten, Belastungssituation und Gesundheitsschutz
  • Logistik – Schicht- und Tourenplanung, Telematik, Leistungserfassung, mitbestimmungspflichtige Trackingsysteme
  • Handwerk – kleinere Belegschaften, Mitbestimmung in gewachsenen Strukturen, Vergütungsfragen
  • Handel – Öffnungszeiten, Sonntagsarbeit, Filialstrukturen, Personaleinsatzplanung
  • Immobilien – Verwaltungseinheiten, Außendienst, Bonus- und Provisionssysteme
  • Öffentlicher Dienst – inkl. Personalrat und deren Mitbestimmungsthemen
  • Personaldienstleistungen – Equal Pay, Überlassungshöchstdauer, Vertragsstrukturen in der Zeitarbeit

Wenn Ihre Branche nicht dabei ist: kein Problem. Die Systematik des Betriebsverfassungsrechts ist überall gleich, die Branchenspezifika arbeite ich mir schnell ein – das ist Teil meiner anwaltlichen Routine.

So arbeite ich

So arbeite ich mit Betriebsräten

Schnell und pragmatisch. Bei einer akuten Frage – kurzfristige Einigungsstelle, drohende Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, plötzliche Ankündigung einer Betriebsänderung – bekommen Sie zeitnah eine erste Einschätzung. Bei sonstigen Themen melde ich mich nach Sichtung der Unterlagen mit einem konkreten Vorschlag, wie wir die Angelegenheit angehen.

Bundesweit. Betriebsräte gibt es in jeder Region, und die meisten BR-Mandate laufen ohnehin virtuell – per Videokonferenz mit dem Gremium, per E-Mail in der laufenden Arbeit, telefonisch in der heißen Phase. Für Einigungsstellen, Beschlussverfahren, Sozialplanverhandlungen oder wichtige Erörterungstermine reise ich an. Sie können mich kompetent und bundesweit kontaktieren – die Entfernung spielt keine Rolle.

Persönlich. Ein Mandat liegt bei mir, nicht bei einem wechselnden Sachbearbeiter. Sie wissen, mit wem Sie reden, und ich kenne Ihr Gremium und Ihren Betrieb. Auch gewerkschaftsangehörige Betriebsräte berate ich – die Zusammenarbeit mit den Gewerkschaftssekretärinnen und -sekretären funktioniert in der Regel reibungslos und ergänzt sich gut mit meiner anwaltlichen Rolle.

Laufend, wenn Sie es brauchen. Viele Gremien arbeiten mit mir auf Basis eines mit dem Arbeitgeber vereinbarten Stundenkontingents – das ist effizienter als Einzelmandate, gerade bei häufigen Mitbestimmungsfällen. Andere holen sich gezielt Erstberatung zu einer einzelnen Angelegenheit ein. Beide Modelle funktionieren, je nach Beratungsbedarf und Größe des Gremiums.

Abgrenzung

Schulungen und Seminare – kurz zur Abgrenzung

Diese Seite beschreibt die anwaltliche Beratung für Betriebsräte – die konkrete Begleitung im laufenden Mandat. Schulungen und Seminare für Betriebsräte nach § 37 Abs. 6 BetrVG sind ein eigenes Angebot: Ihr Schulungsanspruch umfasst alle Seminare, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind (Grundlagen BetrVG, Arbeitsrecht, Mitbestimmung, Gesundheitsschutz, Wirtschaftsausschuss u.v.m.). Auch hier trägt der Arbeitgeber die Kosten. Inhalte, Formate und organisatorische Fragen rund um Seminar und Fortbildung finden Sie auf der Seite zur Betriebsratsschulung.

FAQ

Häufige Fragen zur Betriebsratsschulung

Nach § 40 BetrVG der Arbeitgeber, sofern die Beratung erforderlich ist – bei Mitbestimmungsfragen mit komplexer rechtlicher Lage, Betriebsänderung, Sozialplan, Einigungsstelle, Wahlanfechtung oder besonderem Kündigungsschutz praktisch immer. Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßer Beschluss des Gremiums. Die erforderlichen Kosten umfassen sowohl außergerichtliche Beratung als auch gerichtliche Vertretung. 

Ja, das ist sogar der Regelfall. Betriebsratsmandate laufen überwiegend virtuell – per Video, telefonisch, per E-Mail. Für Einigungsstellen, Beschlussverfahren und wichtige Vor-Ort-Termine reise ich an.

Eine berechtigte Frage. Konfliktprüfung läuft vor jeder Mandatsannahme – ich vertrete nie beide Seiten im selben Betrieb, das darf ich auch nicht. Mein Arbeitgeber-Schwerpunkt ist für Sie ein Vorteil: Ich kenne die Argumente, mit denen die Gegenseite arbeiten wird, und kann Ihre Position entsprechend stark vorbereiten. Außerdem war ich selbst gewählter Betriebsrat – ich weiß, wie Gremien arbeiten und welche Themen Sie wirklich beschäftigen.

Bei akuten Anlässen – kurzfristige Einigungsstelle, drohende Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, plötzliche Ankündigung einer Betriebsänderung – sehr zeitnah. Bei laufenden Themen vereinbaren wir den Rhythmus individuell.

Nein. Viele Gremien arbeiten mit einem Stundenkontingent – das ist gerade bei häufigen Mitbestimmungsfällen effizienter und schafft Kontinuität. Wir können aber auch einzelfallbezogen arbeiten, etwa wenn Sie nur zu einer konkreten Angelegenheit eine Erstberatung einholen wollen.

Dann begleite ich Sie in der Kommunikation mit dem Arbeitgeber bis ins Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht. In der Praxis ist die Erforderlichkeit der Kosten des Arbeitgebers bei den oben genannten Anlässen aber selten ernsthaft streitig.

Nach § 80 Abs. 3 BetrVG mit Zustimmung des Arbeitgebers, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Typische Anlässe sind komplexe IT-Einführungen, betriebswirtschaftliche Gutachten im Wirtschaftsausschuss oder technische Fragen beim Gesundheitsschutz. Verweigert der Arbeitgeber die Zustimmung, kann sie über die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht ersetzt werden.

Nach Anrufung wird ein unparteiischer Vorsitzender bestimmt, beide Seiten benennen Beisitzer in gleicher Zahl. Die Länge der Einigungsstelle hängt vom Umfang der Materie und den widerstreitenden Interessen ab. Die Einigungsstelle entscheidet einvernehmlich (Beschluss) oder mit Mehrheit (Spruch). Vor- und Nachbereitung sind anspruchsvoll – Anträge formulieren, Argumentation aufbauen, gegebenenfalls Anfechtung des Spruchs.

Ja. Gerade dort, wo mehrere Standorte oder Tochtergesellschaften betroffen sind, lohnt sich anwaltliche Begleitung – etwa bei konzernweiten Betriebsvereinbarungen, IT-Roll-outs oder Restrukturierungen.

Bereit für den nächsten Schritt?

Beratung für Ihr Gremium anfragen

Schreiben Sie mir, um welches Thema es geht – Mitbestimmungsfrage, Betriebsvereinbarung, Betriebsänderung, Einigungsstelle, Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds, Wahlanfechtung. Ich melde mich zeitnah mit einer ersten Einschätzung und einem Vorschlag, wie wir die Beratung für Betriebsräte konkret aufsetzen. Bei laufenden Mandaten arbeite ich mit transparenter Stundenkontingent-Vereinbarung; die erforderlichen Kosten trägt nach § 40 BetrVG der Arbeitgeber.